Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen
I. Geltung
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistung. Den Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit widersprochen.
- Bei allen Bauleistungen gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.
II. Angebote / Kostenvoranschläge
- Unsere Angebote sind stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
- An unsere Kostenvoranschläge sind wir 4 Wochen gebunden. Fallen nachweislich Preiserhöhungen unserer Lieferanten in diesen Zeitraum, so sind wir berechtigt, diese an unsere Kunden weiterzugeben.
- Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündlich Nebenreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.
- Mündliche Erklärungen von Personen, die zu unserer Vertretung unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
- Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd maßgebend. Derartige Angaben, insbesondere auch solche über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte, sowie DIN-Normen gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
- Alle Baustoffe, Platten, Fliesen, Natur- und Kunststeine, die wir bemustern, beschreiben, abbilden oder zeigen, gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Dekor, Struktur und Bearbeitung. Abweichungen der gelieferten Ware sind deshalb immer möglich, bei Kunst- und Natursteinen sogar normal und stellen keinen Mangel dar.
III. Lieferfristen und Verzug
- Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits oder eine mündliche Zusage der Geschäftsleitung bzw. von uns als bevollmächtigter Personen vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen in Verzug ist.
- Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurückgetreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
- Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig. Abschlagszahlungen werden wir in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.
- Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörung, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.
- Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
- Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheit zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
IV. Versand, Gefahrenübergang, Verpackung
- Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk, frei Baustellen Abladen Baustelle. Mit der Übergabe der Waren an den Transportführer gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist - geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferungen mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.
- Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
- Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferung auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.
- Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterfernverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gem. GNT berechnet.
V. Preise und Zahlung
- Die Preise gelten in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, Fracht und sonstigen Versandkosten sowie Mehrwertsteuer.
- Der Transport zur Baustelle bzw. die Versendung von Waren auf dem Postweg, durch Speditionen oder Paketdienste sowie deren Verpackung und eine eventuelle Transportversicherung wird gesondert berechnet.
- Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug - ohne Behinderung - erbringen können. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse.
- Wir legen fest, dass … % des Auftragswertes bei Auftragserteilung und … % bei Materiallieferung fällig sind. Bei Übergabe ist dann die Restsummer i. H. v. … % zu entrichten.
- Wir sind berechtigt, weitere Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
- Grundsätzlich sind alle Rechnungen 5 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig sind. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt.
- Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslage mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
- Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers schließen lassen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheit abhängig zu machen.
- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Waren zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbrauchskreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
- Verzugszinsen werden mit 4 % p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung.
- Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig gestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindungen kann nicht geltend gemacht werden. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
- Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechtswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne Pkt. VI.1.
- Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den nachfolgenden Nummern VI.4 bis VI.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehalte ist er nicht berechtigt.
- Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung, wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Pkt. VI.2 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
- Bei Zahlungen durch Schecks geht das Eigentum an diesen auf uns über, sobald es der Käufer erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel. so tritt der Käufer die ihm darauf entstandenen Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Käufer sie für uns verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an uns abtritt, er wird diese Papiere, mit seinem Indossament, unverzüglich an uns abliefern.
- Wir verpflichten uns auf Verlangen des Käufers, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt.
VII. Mängelrüge und Gewährleistung
- Der Käufer ist zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlich und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen 2 Wochen, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377, 387 HGB bleiben unberührt.
- Der Käufer ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung. Bei Transport- oder Bruchschäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet.
- Alle Baustoffe, Platten, Fliesen, Natur- und Kunststeine, die wir bemustern, beschreiben, abbilden oder zeigen, gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Dekor, Struktur und Bearbeitung. Abweichungen der gelieferten Ware sind deshalb immer möglich, bei Kunst- und Natursteinen sogar üblich und stellen keinen Mangel dar. Insbesondere Kunst- und Natursteine können in Farbe, Stärke (Dicke), Struktur und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine Gewähr für vollkommene Übereinstimmung von Anschauungsstück und Ware nicht übernommen werden. Abweichungen und sogenannte „Schönheitsfehler“ (z.B. Einschlüsse...), die in der Natur des Gesteines liegen, sowie Maßabweichungen, welche ein genaues Passen und ein richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben vorbehalten. Fachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind nicht nur unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen oder Mängelrügen.
- Bei glasierten Platten, Fliesen und Mosaiken können Glasurrisse und bei Verwendung als Bodenbelag durch Begehen Abnutzungserscheinungen auftreten. Sie sind materialbedingt und nicht vermeidbar. Sie beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht und sind deshalb gemäß den Verkaufsbedingungen unserer Lieferwerke und Lieferanten kein Grund zur Beanstandung.
- Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
- Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachmessung, Ersatzlieferung, Wandlung oder Minderung. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen fehl oder sind sie unzumutbar, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) sowie bei Fehlschlagen der Nachbesserung auch Ersatzlieferung verlangen.
- Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) sind nach Maßgabe des Abschnitts 8 ausgeschlossen. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.
VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzung
- Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubte Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit; in diesem Falle beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren ½ Jahr nach Empfang der Ware bzw. Abnahme der Leistung durch den Käufer.
- Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
IX. Urheberrecht
- An Kostenanschlägen, Entwürfen (insbesondere erstellt durch das Programm ViSoft), Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.
X. Datenschutz
- Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
XI.Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma oder Zweigniederlassung. Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Die Vertragsbedingungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.